Keine verlängerte Festsetzungsfrist für Steuerhinterzieher
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bei Steuerhinterziehung geltende Verjährungsfrist nicht gilt, wenn der Steuerhinterzieher zusätzlich einen Erstattungsanspruch geltend macht.
Der Kläger hatte in diesem Fall in der Vergangenheit Kapitaleinkünfte verschwiegen. Seine Bank hatte von den fälligen Zinsen jeweils die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent der Erträge abgeführt, die der Kläger als eine Einkommensteuervorauszahlung ansah.
Da der persönliche Steuersatz des Klägers deutlich unter 30 Prozent lag, hätte der Kläger bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung mehrere tausend DM vom Finanzamt im Rahmen seiner Veranlagung zurückerhalten.
Tatsächlich verschwieg er jedoch sämtliche Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997. Erst Ende 2004 entschied er sich zu einer Selbstanzeige und berichtigte seine Angaben. Aufgrund der neuen Berechnungen verlangte er vom Finanzamt die Rückzahlung der erhobenen Einkommensteuer, die aufgrund seiner Falschangaben ebenfalls neu berechnet werden musste.
Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, bezichtigte er sich selbst der Steuerhinterziehung und berief sich damit auf die dann geltende Zehnjahresfrist. Während das Finanzgericht dem Kläger Recht gab, vertrat der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass in einem solchen Fall die verlängerte Verjährungsfrist nicht greife.
Der Bundesfinanzhof war sich nicht einig, ob eine vollendete Steuerhinterziehung überhaupt gegeben war, da der Fiskus die ihm zustehenden Steuerbeträge faktisch bereits erhalten hatte. Die Richter kamen dann aber zu dem Schluss, dass, selbst wenn der Kläger sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben sollte, die zehnjährige Frist nicht gelte.
Denn der Zweck der vom Gesetzgeber angeordneten Fristverlängerung besteht darin, den durch eine Steuerstraftat geschädigten Fiskus in die Lage zu versetzen, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge über die normale Verjährungsfrist hinaus noch nachfordern zu können.
Der Steuerhinterzieher muss seinen Erstattungsanspruch dagegen innerhalb von vier Jahren geltend machen. Damit gilt für ihn dieselbe Frist, die auch allen ehrlichen Steuerbürgern im Normalfall zusteht, um vergleichbare Erstattungsansprüche realisieren zu können.
Dass der Betrüger mehr Rechte haben sollte als der ehrliche Steuerzahler – darauf wollten sich die Richter nicht einlassen.
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Martin Pritzkow
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