Insolvenzantrag kann die Bank völlig überraschen

Nutzen Sie die Macht des Schuldners in der Insolvenz!

 

Insolvenzordnung des Schuldners Spielraum – Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gruppenbildung im Planverfahren!

Die neue Insolvenzurdnung (Ins0) bietet dem Schuldner Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bisweilen zum Nachteil der kreditgebenden Banken auswirken können. Zu den Neuerungen, die besondere Aufmerksamkeit verdienen, zählen der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit und das neue Instrument des Insolvenzplans.

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Die Insolvenzordnung erlaubt die Verfahrenseröffnung nicht erst, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, sondern schon dann, wenn ihm die Zahlungsunfähigkeit lediglich droht. Allerdings kann sich nur der Schuldner selbst auf diesen Insolvenzgrund berufen, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Den Gläubigern ist dieser Weg versperrt, um sicherzustellen, daß der Schuldner nicht von Dritten unter Druck gesetzt werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligfeit zu erfüllen” (Paragraph 18 InsO).

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es damit auf den Fälligkeitszeitpunkt der letzten bestehenden Verbindlichkeit an. so daß der Schuldner in seine aktuelle Zahlungsprognose auch Schulden einbeziehen müßte, die erst Jahre später zu begleichen wären. Es zeigt deutlich, daß dies wenig praktikabel wäre, weil die Zahlungsprognose auf einer detaillierten Finanzplanung beruhen müsse, die über eine bestimmte Zeitspanhe nicht hinausreichen könne. Sie sprachen sich dafür aus, der Prognose einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahre zugrundezulegen.

Aber auch diese begrenzte Frist hat Tücken. Der Insolvenzantrag des Schuldners kann für die Bank völlig überraschend kommen. Während die Bank noch den Eindruck habe, der Schuldner sei wirtschaftlich gesund, könne sich dieser bereits auf drohende Zahlungsunfähigkeit berufen.

Für das Kreditinstitut kann vor allem dann mißlich sein, wenn der Schuldner kurz zuvor bestehende Kredite nachbesichert hat. Beantragt er nun wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann diese Nachbesicherung zu einer anfechtbaren Rechtshandlung werden. Im schlimmsten Fall muß die Bank also ihre Sicherheit wieder herausgeben. Aber auch abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen können sich im nachhinein als nutzlos erweisen. Hat ein Insolvenzgläubiger nämlich im letzten Monat vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung die Zwangsvollstreckung betrieben und dadurch Sicherungen erlangt, so werden diese mit der Eröffnung unwirksam (Paragraph 8S lnsO). Für die Banken sind mit, dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit also beträchtliche Unsicherheiten verbunden.

Neuen Gestaltungsraum eröffnet dem Schuldner auch das Instrument des Insolvenzplans. Er erlaubt es, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, die Befriedigung der Gläubiger und die Haftung des Schuldners nach Ende des Insolvenzverfahrens abweichend von den Vorgaben der Insolvenzordnung zu regeln. Zwar kann neben dem Schuldner auch der Insolvenzverwalter – selbst oder beauftragt durch die Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan vorlegen. Es begünstigt das Verfahren jedoch den Schuldner. Dieser könne nämlich zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung seinen Plan präsentieren, während der Insolvenzverwalter dazu aufgrund des Verfahrensablaufs erst deutlich später in der Lage sei. Zudem seien Planänderungen im Erörterungstermin demjenigen vorbehalten, der den Plan vorgelegt habe. Auch das komme dem Schuldner zugute, wenn er den Insolvenzplan erstelle. Weil über die Planänderungen noch im selben Termin abgestimmt werden könne, müßten die Vertreter der Bank mit umfassenden Vollmachten ausgestattet sein. Die Stimmabgabe unter Vorbehalt sei wirkungslos.

Über die Annahme des Insolvenzplans stimmen die Gläubiger in Gruppen ab. Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungen zustande kommt. Es kann den Ausgang dieser Abstimmung beeinflussen, wenn die Zusammensetzung der Gruppen geschickt gewählt wird. Hier gewähre die Insolvenzordnung dem Ersteller des Plans großen Freiraum. Innerhalb der Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung könnten nämlich diejenigen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zu Untergruppen zusammengefaßt werden. Das lassen zahlreiche Differenzierungen zu und damit auch die Bildung zahlreicher Gruppen. Zwar nehme damit die Bedeutung einer jeden Gruppe für das Abstimmungsergebnis ab. Andererseits aber seien die Gruppen homogener, so daß sich ihr Abstimmungsverhalten leichter kalkulieren lasse.

Damit können Sie “hausieren” gehen: haben Sie den nachbesicherten Kredit fast oder voll ausgeschöpft (valutiert), und mußte die Bank die Nachbesicherungen freigeben, so nehmen
Sie den Insolvenzantrag zurück und marschieren mit der freigegebenen Sicherheit zur nächsten Bank. – Haben Sie auch deren Kredit verpraßt, stellen Sie erneut Insolvenzantrag, kriegen die Sicherheit erneut frei, ziehen den Insolvenzantrag wieder zurück, kriegen Kredit Nr.3 – und so immer weiter!

Aber treiben Sie’s nicht zu toll, sonst kriegt man Sie nach StGB §263 am Kanthaken.

Aus den großartigen Ratgeber von Wolfgang Rademacher »Die Macht des Schuldners«, »Rettung in der Zwangsvollstreckung«, »Mach Pleite und starte durch« und vor allem das Buch »Mittel gegen Titel« zeigt Ihnen wie Sie sich clever durch die Insolvenz schlingern können. Das hat mir so richtig die Augen mit der Macht des Schuldners in der Insolvenz so richtig geöffnet.

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Insolvenzantrag kann die Bank völlig überraschen wurde am 23.01.10 um 14:30 in Insolvenz & Schulden veröffentlicht.
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