Die Macht des Schuldners in der Insolvenz
Die Macht des Schuldners in der Insolvenz
Aus den großartigen Ratgeber von Wolfgang Rademacher »Die Macht des Schuldners«, »Rettung in der Zwangsvollstreckung«, »Mach Pleite und starte durch« und vor allem das Buch »Mittel gegen Titel« zeigt Ihnen wie Sie sich clever durch die Insolvenz schlingern können. Das hat mir so richtig die Augen mit der Macht des Schuldners in der Insolvenz so richtig geöffnet.
Folgendes: Die ab 1.1.1999 geltende Insolvenz=Ordnung hat die Gesamtvollstreckung abgelöst – und mancherlei aus der Gesamt-ZV herüber “gerettet,” so zB. den kompletten Schutz gegen Einzelvollstreckungen der Gläubiger, zB. durch Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher): § 89 der Insolvenzordnung.
Mehr noch: sogar Einzelzwangsvollstreckung werden automatisch nach § 88 ungültig, die bin-
nen 1 Monats vor Verfahrene-Antrag – stattfanden!
In beiden Fällen (§ 88 + 89) werden nicht nur Vollstreckungen durch den Gerichtsvollzieher “gekippt,” sondern auch solche des Vollstreckunsggerichts, z.B. Lohnpfändungen nach ZPO §829 (845).
Besonders erfreulich für den Schuldner ist das bei der Kontenpfändung, bei der anders als bei der Lohnpfändung (s.o.) pfändungsfreie Beträge nicht automatisch berücksichtigt werden müssen, so daß es zur Kahlpfändung kommt. Auch nach so einer Kahlpfändung sollten Sie in Monatsfrist den Insolvenzantrag stellen, denn dann wird die unsoziale Kahlpfändung gleichfalls nach Insolvenzordnung § 88 Ungültig!
Das gilt ebenso für, z.B. Grundschulden mit der Banksicherheiten Unterwerfungsklausel des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach ZPO §794 I 5. Mit § 88 InsO (Insolvenzordnung) sparen Sie die Zwangsvollstreckung-Gegenklage nach ZPO §767, falls der Bank die Grundschuld oder sonst eine Sicherheit innerhalb der 1-Monatsfrist des § 88 InsO bestellt worden ist. Und vor der 1-Monatsfrist? Bleibt hier nur u.a. §767 ZPO?
Bei solchen Altsicherheiten greifen Sie zu einer List: tun Sie sich mit einem anderen Schuldner (z.B. wie hier Bankschuldner) zusammen und pilgern mit ihm zum Gläubiger G (Bank). In-
tern hätten Sie vereinbart, die beiden (am besten in etwa gleichwertigen) Sicherheiten
zu tauschen. Die Bank wird nichts dagegen haben, neue Formulare mit getauschten Rollen und Grundschulden auszufüllen, unterschriftlich samt notarieller Unterwerfungsklausel nach ZPO § 794 I 5 (s.o.).
- Nun stellen Sie nur noch den Insolvenzantrag binnen der 1-Monatsfrist des § 88 InsO, und schon ist die Belastung Ihres Grundstücks für die Schuld Ihres obigen Mitschuldners frei, bzw. ist die Grundschuld auf Ihrem Grund von der Bank freizugeben. Natürlich kann Ihr Kumpel (also
Schuldner 2) ebenso den entsprechenden Antrag stellen. – So oder so haben Sie die Bank legal
ausmanövriert!
Sie können auch allein “nachbesichern”, um ein neues Datum inlerhalb der 1-Monatsfrist des § 88 InsO zu ertricksen. Aber hier könnte es Auslegungsrangeleien hageln, was bei unserem Dreh des Austausches von Sicherheiten verschiedener Schuldner 1+2 ff.entfällt.
Sie müssen bloß binnen 1 Monats nach dem der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung versucht hat den Insolvenzantrag stellen! Dann wird die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher automatisch ungültig. Bislang mußten Sie sich nach ZPO.§ 766 mit der “Erinnerung gegen die Art + Weise der Zwangsvollstreckung” oder nach ZPO §767 mit der Vollstreckungsgegenklage begnügen, und in beiden Fällen konnte das Gericht Ihre Anträge auch zurückweisen. -
Mit dem auf 1 Monat befristeten Insolvenzantrag hingegen verfällt die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher automatisch, hier prüft kein Gericht, ob das überhaupt mit rechten Dingen zugehe und die Zwangsvollstreckung nicht doch gelte. Vielmehr folgt deren Nichtgeltung automatisch aus dem Gesetz: kein Spielraum für gerichtliche Zurückweisungen! Auch nicht für gerichtliche Zwangsmaßnahmen = Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach ZPO=§§ 829 + 845 wie Lohn- und Kontenpfändungen.
Nutzen Sie auch das wissen aus den Büchern von Wolfgang Rademacher und setzen Sie auch die Macht des Schuldners in der Insolvenz für Ihre Interessen ein.
Impressum:
Ingo Pate
Martin-Niemöller-Strasse 1
02730 Ebersbach
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