Auch nicht rein dienstlich kann jetzt von der Steuer abgesetzt werden
Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München verkündete nun, dass Steuerzahler, egal ob Arbeitnehmer oder Selbständiger, ihre Ausgaben für Dienstreisen und andere berufliche Zwecke ebenfalls von der Steuer absetzen können, wenn die Reise zudem auch zu privaten Zwecken genutzt wird (Az.: GrS 1/06).
Grund für die plötzliche Entscheidung war, dass die obersten Steuerrichter (Großer Senat) zu dem Entschluss kamen, dass sich aufgeteilte berufliche und private Anteile eh nicht im Einkommenssteuersatz entziffern lassen könnten. “Das ist eine grundsätzliche Kehrtwende, die der Große Senat beschlossen hat”,sagte Gerichtspräsident Wolfgang Spindler.
Der Richterspruch dieses Entschlusses setzt allerdings voraus, dass die zeitlichen Anteile von “privater Lebensführung” einerseits und “beruflichem oder betrieblichem Anlass” andererseits feststehen müssen.
Ebenso darf der berufliche Aspekt nicht unter dem privaten Aspekt stehen. Weiterhin gilt jedoch, dass es zu keiner Aufteilung kommen kann, wenn berufliches und privates der Reise zu stark ineinander greifen.
Ebenso eingeschränkt sind “unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung”, wenn diese bereits pauschal mit dem steuerlichen Existenzminimum abgegolten werden oder wenn sie als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
“Künftig wird man größere Rechtssicherheit haben”, sagte Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband der F.A.Z. “Bisher hing es sehr stark vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, ob ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut akzeptiert wurde.”
Weitere Informationen: Die Macht des Steuerzahlers
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Martin Pritzkow
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